Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einem Urteil entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.
Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte "Benachrichtigung-Paketzustellung" dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. (Quelle: acquisa)
Cool könnte ich auch mal probieren *grins*. JaJa, die Methoden werden immer dreister. Cooler Beitrag - Danke - .Michael Linder
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